Kann ich meine Sprachreise von der Steuer absetzen?
Generell können Sprachreisen entweder als
- Werbungskosten
- Betriebsausgaben oder
- Sonderausgaben gelten!
Grundsätzlich muss dem Finanzamt deutlich gemacht werden, dass der hauptsächliche Grund ihrer Sprachreise der Vertiefung bzw. dem Erwerb von Sprachkenntnissen dient. Das heißt, dass der Sprachkurs entweder der beruflichen Fortbildung (Werbungskosten) dienen muss bzw. unter die Ausbildungskosten (sprich Sonderausgaben) fällt.
Sprachreisen als berufliche Fortbildung
Im Falle einer beruflichen Fortbildung müssen sie nachweisen können, dass die Sprachreise überwiegend aus beruflichen Gründen angetreten wurde. Um eine berufliche Einstufung der Sprachreise zu erlangen, sollte der Nachweis (als Angestellter vom Arbeitgeber) erbracht werden, dass die Fremdsprache im beruflichen Arbeitsumfeld benötigt wird. Als Bewerber oder Student, für die Sprachkenntnisse Voraussetzung sind, sollte nachgewiesen werden können, dass die Sprachreise in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Bewerbungen steht.
Ein privates Interesse des Sprachkurses sollte nahezu ausgeschlossen sein bzw. als sehr gering eingestuft werden können. Die Sprachreise sollte ohne Begleitung von Familienangehörigen und möglichst nicht in der Urlaubszeit stattfinden, da es schwierig sein könnte eine berufliche Veranlassung glaubhaft zu machen.
Da der Fremdsprachenerwerb auch in den privaten Bildungsbereich fällt, wird dieser vom Bundesfinanzhof bis zum Beweis des Gegenteils dem Bereich der privaten Lebensführung zugeschlagen. Wir empfehlen daher den Sachverhalt möglichst ausführlich darzustellen und auch detailliert auf die Inhalte des Sprachkurses einzugehen. Sprachkurse müssen spezielle, auf das Fachgebiet des Teilnehmers ausgerichtete Kenntnisse vermitteln. Der Veranstalter oder die Sprachschule selber sollte gebeten werden, eine detaillierte Kursdokumentation und eine Teilnahmebestätigung auszustellen.
Kosten für den Sprachkurs gesondert ausweisen
Es ist günstig, die Sprachkurskosten gesondert auszuweisen, da sie die besten Chancen auf eine steuerliche Anerkennung haben. Die gesamten Aufenthaltskosten und Reisekosten sind sehr selten komplett abzusetzen, da eine Abgrenzung zu privaten Interessen der Reise meist nicht 100%ig nachzuweisen ist.
In Bezug auf die Intensität sind Vollzeitkurse mit ganztägigem Unterricht erforderlich (mind. 30 Unterrichtseinheiten á 45 min pro Woche), da freie Vor- oder Nachmittage bei Halbtagskursen einen Freizeitverdacht erwecken können.
Unterrichtsfreie Wochenende werden normalerweise nicht beanstandet.
Vor Antritt der Sprachreise beim Finanzamt erkundigen
Um bereits im Vorfeld klären zu können, ob ihre Sprachreise steuermindernd angesetzt werden kann oder nicht, empfehlen wir auf jeden Fall, sich vor Beginn des Sprachkurses bei dem zuständigen Finanzamt oder bei einem Steuerberater zu informieren in welchem Umfang die Sprachreise bei der Lohnsteuererklärung berücksichtigt werden kann.
Weitere Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Sprachreisen finden sie hier!